Ausländerinnen und Ausländer ohne Aufenthaltsrecht haben keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld nach dem Sozialgesetzbuch II. Dieser Ausschluss gilt auch für Antragsteller, die sich als Deutsche fühlen, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg klarzustellen hatte.
In einem Eilverfahren hatte sich der 9. Senat des LSG Baden-Württemberg mit dem Fall einer Frau zu befassen, die Leistungen nach dem SGB II unter Angabe eines deutschsprachigen Namens und Vorlage einer entsprechenden Taufbescheinigung beantragt hatte. Hierzu hatte sie dem zuständigen Jobcenter mitgeteilt, dass sie sich mit der in ihrer Geburtsurkunde angegebenen Identität nicht identifizieren könne. Als von Gott erschaffenes Geistwesen dürfe sie ihre Identität selbst definieren.
Wie bereits zuvor das Sozialgericht Stuttgart gelangte auch das LSG nach weiteren Ermittlungen zu der Überzeugung, dass es sich bei der Antragstellerin tatsächlich um eine in der Vergangenheit ausländerrechtlich erfasste russische Staatsangehörige und damit um eine Ausländerin handelt. Dass sie sich hiermit nicht mehr identifizieren könne, sei rechtlich irrelevant.
Da die letzte Aufenthaltsgenehmigung der Antragstellerin im Jahre 2012 erloschen war und sie auch nicht bereit ist, unter ihrer wirklichen Identität einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen, verfügt sie nicht mehr über ein für die Leistungsgewährung genügendes Aufenthaltsrecht. Daher seien, so das LSG, Ansprüche auf Grundsicherungsgeld ebenso wie auf Sozialhilfe nach dem SGB XII ausgeschlossen.
Ob – vor dem Hintergrund einer etwaigen psychischen Erkrankung – Grundsicherungsleistungen auch wegen fehlender
Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen wären, konnte der entscheidende Senat insoweit dahinstehen lassen. Dieser verwies die
Antragstellerin, die vollziehbar ausreisepflichtig sei, auf die einstweilige Inanspruchnahme von Asylbewerberleistungen. Ihre
Ansprüche seien dabei jedoch auf sogenannte Grundleistungen und Leistungen bei Krankheit beschränkt. Die Voraussetzungen für
umfangreichere, im Wesentlichen der Sozialhilfe entsprechende Asylbewerberleistungen (sogenannte Analog-Leistungen) sah das Gericht nicht
als erfüllt an. Die Antragstellerin halte sich zwar seit mindestens 27 Jahren und damit – wie insoweit erforderlich – seit
mehr als 36 Monaten im Bundesgebiet auf. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich
selbst beeinflusst habe. Sie benutze seit Jahren eine falsche Identität und habe sich seit 2021 an keinem Wohnort in Deutschland mehr
angemeldet, so das LSG.
Hinweise zur Rechtslage:
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§ 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Leistungsberechtigte (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Ausgenommen sind 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2. Ausländerinnen und Ausländer, a) die kein Aufenthaltsrecht haben oder b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt, und ihre Familienangehörigen, 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. […] § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) – Leistungsberechtigte (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die […] 5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, […]
§ 3 AsylbLG – Grundleistungen (1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
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