Die rechtliche Betreuung ist staatliche Rechtsfürsorge für Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer
Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst zu bewältigen. Sie gewinnt stetig an Bedeutung. So
gab es in Baden-Württemberg zum 31. Dezember 2020 knapp 120.000 hilfebedürftige Menschen, denen ein rechtlicher Betreuer
rechtsfürsorgend zur Seite stand.
Der Betreuer leistet dabei keine Hilfe bei den tatsächlichen Verrichtungen des täglichen Lebens, dem Waschen, Anziehen oder
Einkaufen. Der Betreuer unterstützt den Betroffenen vielmehr bei der Bewältigung seiner rechtlichen Angelegenheiten, etwa bei der
Besorgung von Behördengängen, dem Organisieren eines Heimplatzes, der Regelung der finanziellen Angelegenheiten, der
Versicherungen, der Mietangelegenheiten oder einfach nur der Kündigung des Zeitschriftenabonnements. Nicht zuletzt sind es aber auch
Entscheidungen über ärztliche Maßnahmen, medizinische Versorgung und Behandlung, mit denen er sich konfrontiert sehen
kann.
Um die Selbstständigkeit jedes Einzelnen soweit wie möglich zu erhalten, darf eine rechtliche Betreuung überhaupt nur
angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist. Sie kann sich dazu auf einzelne Aufgabenbereiche wie etwa die Vermögenssorge
beschränken. Gibt es andere Hilfen, beispielsweise sozialrechtliche Leistungen aus Eingliederungshilfe, häuslicher Krankenpflege
o.Ä., die ebenso gut den Bedürfnissen des Betroffenen gerecht werden, darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
Betraut werden mit der Aufgabe des rechtlichen Betreuers vorzugsweise ehrenamtlich Tätige, die als Angehörige für ihre
Nächsten, als Freunde oder Bekannte, oder rein aus menschlicher Solidarität ihren Mitmenschen gegenüber dieses Amt
übernehmen. Wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht, kann auch ein berufsmäßig tätiger
Betreuer eingesetzt werden.
Zusammen mit den Betreuungsbehörden und den Betreuungsvereinen bilden die Betreuungsgerichte das institutionelle Netz, das dieses
Fürsorgesystem in unserem Land organisiert und begleitet. Die Betreuungsgerichte befinden in einem gerichtlichen Verfahren
darüber, ob ein Betreuer zu bestellen ist, und überwachen in der Folgezeit dessen Tätigkeit. Die Betreuungsgerichte sind bei
jedem Amtsgericht als besondere Abteilung eingerichtet. Jeder Stadt- und Landkreis in Baden-Württemberg hat eine
Betreuungsbehörde. Sie berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte bei ihren Aufgaben und wirkt im gerichtlichen
Verfahren insbesondere bei der näheren Ermittlung des Sachverhalts mit. Schließlich gibt es in Baden-Württemberg rund 70
anerkannte und vom Sozialministerium geförderte Betreuungsvereine, die sich der Belange der ehrenamtlich tätigen Betreuer wie
auch der Bevollmächtigten annehmen, diese fortbilden und kostenlos beraten. Eine Übersicht über die örtlichen
Betreuungsbehörden sowie die anerkannten Betreuungsvereine vor Ort finden Sie hier.
Zur Bestellung eines Betreuers kommt es aber in der Regel nur, wenn der Betroffene nicht bereits anderweitig „vorgesorgt“ hat.
Durch vorsorgliche Bevollmächtigung einer Person seines Vertrauens kann der Betroffene selbst jemanden dazu bestimmen, sich seiner
anzunehmen. Einen Betreuer neben dem Bevollmächtigten sieht das Gesetz im Regelfall nicht vor. Die sog. Vorsorgevollmacht kann
mehreren Personen erteilt werden; sie lässt sich auch auf bestimmte Angelegenheiten beschränken. Die Wirkungen der
Vorsorgevollmacht sind allerdings so weitreichend, dass sie in ihrer Ausgestaltung sorgfältig überlegt sein sollte. Kostenlose
Beratung dazu bieten die Betreuungsbehörden und die Betreuungsvereine vor Ort an.
Weitere Einzelheiten können Sie unserer Broschüre "Vorsorgevollmacht
und Betreuungsverfügung" entnehmen. Ein Formular für eine Vorsorgevollmacht finden Sie hier, ein
Formular für Konto- und Depotvollmacht finden Sie hier und
ein Formular für eine Betreuungsverfügung finden Sie hier.
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