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Inhalt:

  Informationen für Opfer von Straftaten

  Informationen für Opfer von Eigentumsdelikten

 Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren

  Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)

  Landesstiftung Opferschutz

  Weisser Ring e.V.

  Telefon-Seelsorge

  Sperrung von entwendeten Geldkarten oder Mobiltelefonen

  Beratungshilfe

  Welche Rechte haben Geschädigte im Strafverfahren?

  Wo erhalte ich weitere Auskünfte?

 

Die Staatsanwaltschaft ist kraft Gesetzes verpflichtet, sich in Ermittlungs- und Strafverfahren objektiv zu verhalten. Sie legt im Rahmen des ihr dabei zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums zwar besonderes Augenmerk auf die Berücksichtigung von Opferinteressen, darf aber nicht einseitig - als Interessenwalter einzelner Beteiligter - agieren.

Wer vertritt meine Interessen als Opfer und Geschädigter einer Straftat?

Ihre Interessen werden in der Regel durch den von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt vertreten. Von diesem erhalten Sie auch weitergehende Informationen, z. B. Informationen zum Stand des Verfahrens über einen Antrag auf Akteneinsicht, zu den Möglichkeiten einer Nebenklage, zu Ansprüchen auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld, zu finanziellen Unterstützungsleistungen, zur Prozesskostenhilfe und zum Opferanwalt auf Staatskosten.

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Ihr Anwalt hat das Recht, bei Ihrer möglicherweise notwendigen Zeugenvernehmung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft anwesend zu sein. In bestimmten Fällen ist der Anwalt berechtigt, während der gesamten Gerichtsverhandlung und an einer richterlichen Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen auch schon vor der Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Wenn Sie als Opfer aktiv an dem Strafverfahren teilnehmen wollen, sollten Sie über Ihren Rechtsanwalt rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung als Nebenkläger beim zuständigen Gericht stellen. Die Nebenklage eröffnet Ihnen die Möglichkeit, durch eigene Fragen und (Beweis-)Anträge Einfluss auf das Strafverfahren zu nehmen.

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Ich bin Opfer von einer Straftat:

Soll ich einen Anwalt einschalten und wer bezahlt dessen Kosten?

Je nach den Umständen der Tat ist es in vielen Fällen angebracht, sich zunächst durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Gemeinsam können Sie dann entscheiden, ob eine weitergehende Vertretung auch als Nebenkläger im laufenden Strafverfahren ratsam erscheint. Sie können sich grundsätzlich an jeden Rechtsanwalt Ihrer Wahl wenden. In einigen speziellen Deliktsbereichen kann es jedoch sinnvoll sein, einen Rechtsbeistand zu wählen, der sich auf diesen Bereich spezialisiert hat (etwa bei Sexualdelikten). Kostenlose Auskünfte über Anwaltskanzleien mit besonderen Schwerpunkten erhalten Sie bei einem Anwaltsverein oder über einen Anwaltsuchdienst (Gelbe Seiten oder im Internet).

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Wo kann ich bei einer Straftat erlittene Verletzungen behandeln lassen?

Sie sollten sich, je nach Schwere der Verletzung, von Ihrem Hausarzt, einem Facharzt oder in einem Krankenhaus ärztlich versorgen lassen. Neben der ärztlichen Behandlung werden Ihre Verletzungen hier auch dokumentiert, so dass Sie sich diese in Form eines ärztlichen Attestes bescheinigen lassen können. Dieses Attest kann sowohl im Strafverfahren als auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen (Schmerzensgeld, Verdienstausfall etc.) als Beweismittel von Bedeutung sein.

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Wer bezahlt die Behandlungskosten?

In der Regel kommt zunächst Ihre Krankenversicherung für die Kosten einer ärztlichen Behandlung oder einer folgenden Heilbehandlung auf. Daneben stehen Ihnen als Opfer einer Gewalttat bzw. den Hinterbliebenen unter Umständen Leistungen (z. B. Heilbehandlungen, Beihilfen, Renten) nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu, die Sie beim zuständigen Landratsamt als Versorgungsamt beantragen können. Den Antrag sollten Sie möglichst frühzeitig stellen. Weitere Informationen erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Landratsamt.



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Beachten Sie bitte, dass bereits das erste Beratungsgespräch in der Regel kostenpflichtig ist! Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, fragen Sie bitte bei Ihrer Versicherung nach einer Kostenübernahme für die anwaltschaftliche Vertretung.

In finanziellen Notlagen haben Sie nach dem Beratungshilfegesetz Anspruch auf eine kostenlose anwaltschaftliche Beratung. Fragen Sie bei der Rechtsantragstelle bzw. Geschäftsstelle bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht nach, inwieweit der vorliegende Sachverhalt entweder über die außergerichtliche Beratungshilfe und/oder über die gerichtliche Prozesskostenhilfe abgedeckt werden kann. Dort können Sie auch den "Berechtigungsschein" für die anwaltschaftliche Beratung beantragen. Die Antragstellung sollte möglichst vor der Beratung erfolgen, kann aber ausnahmsweise, wenn Sie sich bereits an einen Rechtsanwalt gewandt haben, auch nachträglich erfolgen. Unter bestimmten Umständen übernimmt auch der Weisse Ring die Kosten für die anwaltschaftliche Beratung.

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Wie bekomme ich Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld?

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Täter verpflichtet, dem Opfer den durch die Tat verursachten Schaden zu ersetzen. Dazu gehören Vermögensschäden, Schmerzensgeld, entgangener Lohn, Haushalts-, Heil- und Krankenhauskosten, verminderte Erwerbsfähigkeit usw. Der Täter kann von einem Gericht verpflichtet werden, Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld zu zahlen. Auch Sozialhilfeempfänger können bis zu einem Betrag von 25 Euro monatlich herangezogen werden. Zur Durchsetzung von Ansprüchen muss in der Regel eine Zivilklage geführt werden. Diese Klage erfolgt grundsätzlich auf eigene Kosten und eigenes Risiko. Rechtsschutzversicherungen übernehmen, je nach Vertrag, die Kosten. Es gibt auch die Möglichkeit, dass das Gericht bereits im Zuge des Strafverfahrens über den Anspruch und die Höhe von materiellem Schadensersatz und Schmerzensgeld entscheidet (sogenanntes Adhäsionsverfahren). Informieren Sie sich hierüber bei Ihrem Rechtsbeistand.

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Wie kann ich das Geschehene bewältigen und wer hilft mir dabei?

Die Erfahrung, Opfer von Gewalt und Kriminalität geworden zu sein, ist für den einen zutieft erschütternd, der andere wird leichter damit fertig. Die persönlichen Stategien, mit denen Menschen diese Erfahrungen verarbeiten, sind sehr unterschiedlich. Es gibt dafür keine Patentrezepte. Manchmal handelt es sich bei dem Täter auch um eine bekannte Person, was für viele die Situation noch belastender macht.

Nicht immer führt die Begegnung mit Gewalt auch zu einem seelischen Trauma mit Begleiterscheinungen, wie quälende, immer wiederkehrende Erinnerungen, Alpträume und Angstgefühle, Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit oder Teilnahmslosigkeit. Bei vielen der Betroffenen sind diese Beschwerden nicht sehr intensiv und hören nach kurzer Zeit wieder auf. In machen Fällen werden die Betroffenen jedoch nicht allein mit der erlebten Gewalterfahrung fertig und sind schließlich sogar in ihrem Alltagsleben beeinträchtigt. Dies kann direkt nach der Tat und/oder als spätere Folge auftreten. Scheuen Sie sich nicht, sich gegebenenfalls an Fachleute zu wenden. Diese können Ihnen professionelle Hilfe bei der Bewältigung des Erlebten bieten. Ein erster Schritt kann ein Anruf beim Weissen Ring, einem gemeinnützigen Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern oder einer anderen Hilfseinrichtung in Ihrer Stadt sein. Auch die Forensische Ambulanz Baden (FAB) bietet mittlerweile an verschiedenen Orten eine Akutversorgung traumatisierter Opfer von Gewalt- und Sexualstraftaten an; nähere Informationen sind im Internet zu finden unter www.fab-ka.de/akutversorgung-opfer.html.

Generell gilt: Die Folgen von Gewalt sind besser zu verarbeiten, wenn man sich jemandem anvertrauen kann. Das können nahestehende Personen oder aber auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von professionellen Anlauf- und Beratungsstellen, Vereinen und Initiativen sein, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, Opfern zu helfen. Bei der Auswahl einer geeigneten Anlaufstelle ist Ihnen die Polizei gerne behilflich.

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Wie kann ich mich in Zukunft besser vor einer Gewalttat schützen?

Die polizeilichen Erfahrungen im Zusammenhang mit Gewalt und Gewalttaten werden fortlaufend bei der Entwicklung von Vorbeugungsempfehlungen berücksichtigt. Empfehlungen und eine persönliche Beratung für Ihre Sicherheit erhalten Sie kostenlos bei jeder Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle. Auch Broschüren mit Hintergrundinformationen zu speziellen Themen, wie "Sexuelle Gewalt gegen Frauen" oder "Sexueller Missbrauch von Kindern" erhalten Sie bei jeder Polizeidienststelle. Fragen Sie danach!

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Wer steht mir für weitere Fragen zur Verfügung?

In Baden-Württemberg steht Ihnen als Opfer einer Straftat oder eines Unfalls ein umfangreiches Angebot öffentlicher und privater Hilfseinrichtungen zur Verfügung. Die Polizei nennt Ihnen gerne Ansprechpartner und Organisationen, die Sie unterstützen, und vermittelt Ihnen auf Wunsch gerne auch einen ersten Kontakt.

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Ich bin Opfer von Eigentumsdelikten:

Wer kann mir meine Tür oder meine Fenster fachmännisch reparieren? Wie kann ich mich in Zukunft besser schützen?

Sollten an Ihrer Haustür lediglich Beschläge oder Zylinder beschädigt worden sein, können Ihnen die ortsansässigen Schlüsseldienste weiterhelfen. Wurden bei dem Einbruch die ganze Tür oder ein Fenster stark beschädigt, müssen Sie eventuell den Schaden zunächst provisorisch beheben lassen, um Ihre Wohnung, Ihr Haus, Ihre Firma, etc. zu sichern.

Der Handel bietet ein vielfältiges Angebot unterschiedlichster Möglichkeiten zur technischen Einbruchssicherung Ihrer Wohnung, Ihres Hauses oder Ihrer Geschäftsräume an. Wenden Sie sich hierzu an ortsansässige Firmen (s. Branchenverzeichnis). Einige dieser Firmen haben auch Notdienste eingerichtet. Sollten Sie einen Notdienst benötigen, erkundigen Sie sich bitte vorher über die Höhe des jeweiligen Notdienstzuschlages.

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Wichtig: Nutzen Sie den kostenlosen Service einer sicherungstechnischen Beratung durch die Fachleute Ihrer Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle, bevor Sie beschädigte Schlösser, Fenster oder Türen komplett ersetzen lassen. Sie vermeiden so unnötige oder unsinnige Anschaffungen, die eventuell nur ein trügerisches Gefühl von Sicherheit vermitteln. Die speziell ausgebildeten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten informieren Sie über den Stand der heutigen Sicherungstechnik für Fenster und Türen, auf Wunsch auch gerne bei Ihnen Zuhause. Von ihnen erhalten Sie auch weitere Informationen zu Sicherheitsvorkehrungen (Organisation von Nachbarschaftshilfe, Urlaubsvorsorge etc.).

Noch ein Tipp: Bewahren Sie alle Rechnungen sorgfältig auf, um Ihre Schadensersatzansprüche eventuell bei Ihrer Hausratversicherung oder Gebäudeversicherung geltend machen zu können.

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Wer ersetzt mir den Schaden?

Grundsätzlich sind der oder die Täter für den entstandenen Schaden haftbar zu machen. Ersatzansprüche sollten Sie über eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt geltend machen. Für den Ersatz beschädigter oder entwendeter Sachen kommt je nach den Umständen der Tat eventuell Ihre Hausratversicherung oder Gebäudeversicherung auf. Verständigen Sie bitte umgehend die Schadensabteilung Ihrer Versicherung. In der Regel wird Ihnen der Wert der entwendeten Gegenstände sowie der durch den Einbruch entstandene Sachschaden ersetzt. Voraussetzung hierfür ist bei den meisten Versicherungen, dass die Fenster bei Ihrer Abwesenheit geschlossen und die Haustür abgeschlossen waren. Sollten Sie durch die Tat in eine materielle Notlage gekommen sein, erhalten Sie in bestimmten Fällen auch von der Opferhilfsorganisation Weisser Ring finanzielle Unterstützung.

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Wie kann ich das Erlebte bewältigen und wer kann mir dabei helfen?

Erfahrungen mit Opfern von Einbrüchen zeigen immer wieder, dass neben dem materiellen Schaden insbesondere auch Verunsicherung und Ängste bei den Betroffenen entstehen, die sich manchmal nicht mehr alleine bewältigen lassen. Das unbefugte Eindringen einer fremden Person in ihren Lebensraum und ihre Privatsphäre empfinden Betroffene häufig als einen sehr belastenden Einschnitt. Ängste ("Ich habe Angst, allein in der Wohnung zu bleiben") oder sogar Selbstvorwürfe ("Wie konnte ausgerechnet mir so was passieren?") können die Lebensqualität der Betroffenen in der Folge erheblich einschränken. Scheuen Sie sich nicht, Personen zu Rate zu ziehen, denen Sie sich anvertrauen können und die Ihre Ängste verstehen. Neben den Ihnen nahe stehenden Personen kommen dafür auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fachlich qualifizierter Beratungsstellen oder sonstiger Hilfseinrichtungen in Frage, die Sie bei der Bewältigung des Erlebten unterstützen. Ein erster Schritt kann ein Anruf beim gemeinnützigen Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern Weisser Ring oder einer anderen Hilfseinrichtung in Ihrer Stadt sein. Bei der Auswahl einer geeigneten Anlaufstelle ist Ihnen die Polizei behilflich.

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Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren

Darf ich jemanden zu meiner Zeugenvernehmung mitbringen?

Zu Ihrer Vernehmung können Sie eine Person mitbringen, der Sie vertrauen (z. B. einen Familienangehörigen). Diese darf bei Ihrer Vernehmung anwesend sein, wenn der Polizeibeamte, Staatsanwalt oder Richter, der Sie vernimmt, einverstanden ist.

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Kann ich erfahren, was im Verfahren passiert?

Sie können beantragen, dass Ihnen das Ergebnis des Verfahren mitgeteilt wird. Außerdem können Sie bei der Staatsanwaltschaft oder Gericht beantragen, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten, den Antrag müssen Sie begründen. In die Akte einsehen oder Beweisstücke besichtigen darf jedoch nur Ihr Rechtsanwalt. Geben Sie bei allen Anfragen bitte immer - wenn möglich - Namen und Vornamen des Beschuldigten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder die Tagebuchnummer der Polizei an.

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Kann ich mir einen Rechtsanwalt nehmen?

Sie können sich jederzeit von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl beraten oder vertreten lassen. Nur Ihr Rechtsanwalt hat das Recht, Akten einzusehen und Beweisstücke zu besichtigen; auch darf er bei Ihrer Vernehmung durch einen Staatsanwalt oder Richter immer anwesend sein und Sie unterstützen. Das Gericht kann Ihnen zur Wahrung Ihrer Interessen unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanwalt für die Dauer Ihrer Vernehmung beiordnen; insbesondere bei schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung haben Sie Anspruch hierauf. Kosten entstehen Ihnen durch diese Beiordnung nicht. Die Kosten für einen Rechtsanwalt müssen Sie ansonsten in der Regel selbst tragen.

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Zusätzliche Rechte in bestimmten Fällen

Welche Fälle sind das?

Zusätzliche Rechte stehen Ihnen zu, wenn Sie durch eine Straftat verletzt worden sind, die gegen

  • die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch),
  • die persönliche Ehre (z. B. Beleidigung)
  • das Leben oder die körperliche Unversehrtheit (z. B. vorsätzliche Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung mit schweren Folgen),
  • die persönliche Freiheit (z. B. Freiheitsberaubung) verstößt oder
  • wenn ein naher Angehöriger (Eltern, Kind, Geschwister oder Ehegatte) getötet worden ist.

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Welche zusätzlichen Rechte habe ich dann?

Wenn Sie eine Auskunft oder Abschrift aus den Akten haben möchten, brauchen Sie hierfür keine Gründe anzugeben.

Ihr Rechtsanwalt hat das Recht, anwesend zu sein, wenn der Richter schon vor der Gerichtsverhandlung einen Beschuldigten oder Zeugen vernimmt. Ihr Rechtsanwalt darf auch an der gesamten Gerichtsverhandlung teilnehmen.

Sie können Nebenkläger werden, wenn Sie dies beantragen. Als Nebenkläger dürfen Sie u. a. während der gesamten Gerichtsverhandlung anwesend sein und dort Fragen und Anträge stellen.

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Wer trägt in diesen Fällen die Kosten?

Wird der Beschuldigte verurteilt, muss er Ihnen im Regelfall die entstandenen Kosten (z. B. für einen Rechtsanwalt) ersetzen, sofern er hierzu in der Lage ist. Ansonsten müssen Sie die Kosten selbst tragen. Unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse kann Ihnen auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Sie brauchen dann die Kosten für dessen Tätigkeit nicht zu zahlen oder der Staat streckt Ihnen die Kosten vor und Sie zahlen sie später ratenweise zurück. Prozesskostenhilfe erhalten Sie,

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  • wenn Sie nur über ein gewisses Einkommen verfügen und die Sach- und Rechtslage schwierig ist,
  • Sie Ihre Interessen ohne Rechtsanwalt nicht ausreichend wahrnehmen können oder
  • Ihnen die Beteiligung am Strafverfahren ohne Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist.

Wichtig ist noch, dass Ihnen das Gericht schon unmittelbar nach der Straftat einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beiordnen kann, selbst wenn Ihnen noch gar keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. In bestimmten Fällen, insbesondere bei Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder versuchten Tötungsverbrechen, muss Ihnen das Gericht unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen auf Ihren Antrag einen Rechtsanwalt als Beistand bestellen, für dessen Tätigkeit Ihnen in der Regel keine Kosten entstehen.

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Wo bekomme ich weitere Auskünfte?

Sollten Sie noch Fragenhaben, wenden Sie sich damit an eine Rechtsberatungsstelle (Rechtsantragstelle) beim Amtsgericht oder einen Rechtsanwalt. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte zur Prozesskostenhilfe. Außerdem können Sie dort erfahren, wie Sie möglicherweise schon im Strafverfahren Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen können.

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 Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)

Opfer von Gewalttaten, die durch die Tat gesundheitliche Beeinträchtigungen körperlicher und/oder seelischer Art erlitten haben, können Leistungen nach dem OEG bei den Landratsämtern als Versorgungsämter beantragen.

Gewalttaten im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes sind zum Beispiel:

  • Vorsätzliche Körperverletzung
  • Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung
  • Der sexuelle Missbrauch von Kinder und Jugendlichen
  • Tötungsdelikte

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Als Leistung nach dem OEG können u. a. gewährt werden:

  • Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen
  • Psychotherapeutische Behandlungen
  • Laufende Renten an Geschädigte und an Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen und Eltern)
  • Maßnahmen der Rehabilitation

Die Gewährung von Leistungen nach dem OEG setzt voraus:

  • Die Gewalttat muss sich auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ereignet haben,
  • die Mithilfe bei der Aufklärung der Straftat (z. B. die Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei/Staatsanwaltschaft),
  • einen Antrag beim Versorgungsamt.

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Durch die Gewalttat müssen Sie eine körperliche und/oder seelische Schädigung erlitten haben oder Hinterbliebene/r, Witwe/r, Waise, Elternteil eines an der Gewalttat Verstorbenen sein.

Hinweis: Sach- und Vermögensschäden (mit Ausnahme von am Körper getragenen Hilfsmittel wie Brille, Kontaktlinsen oder Zahnersatz) werden nicht erstattet; ebenso wird kein Schmerzensgeld gezahlt. Leistungen nach dem OEG sind u. a. zu versagen, wenn das Opfer die Schädigung verursacht hat oder es aus sonstigen Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Weiterhin können Leistungen versagt werden, wenn Geschädigte bei der Aufklärung der Straftat nicht mitwirken.

Zur Klärung eventueller Ansprüche wenden Sie sich bitte an das zuständige Landratsamt, dort können Sie auch Antragsformulare anfordern. Die Anschrift finden Sie am Ende dieses Textes.

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Landesstiftung Opferschutz

Die im Jahr 2001 gegründete Landesstiftung Opferschutz kann weitergehende finanzielle Hilfe für Opfer von Gewalttaten gewähren. Eine Unterstützung können auch Angehörige und Hinterbliebene des Tatopfers erhalten, wenn Sie von den Folgen der Straftat betroffen sind. Ziel der Stiftung ist es, den unmittelbar in Not geratenen Opfern zu helfen und diese auch dann zu unterstützen, wenn keine finanzielle Hilfe im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes möglich ist.

Die Landesstiftung kann sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Tatfolgen berücksichtigen, worunter beispielsweise auch Sachschäden wie Vermögenseinbußen fallen. Ebenso kann die Landesstiftung bei schweren gesundheitlichen oder psychischen Tatfolgen Schmerzensgeldersatz gewähren.

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Grundsätzlich können nur Anträge von Personen berücksichtigt werden, die aufgrund einer in Baden-Württemberg begangenen Straftat Opfer geworden sind. Sollte es sich um eine im Ausland begangene Straftat handeln, können Opfer in Ausnahmefällen auch eine Zuwendung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat in Baden-Württemberg wohnhaft waren oder sich dort rechtmäßig aufgehalten haben. Ebenso sollte vor Antragstellung der Täter wegen der Tat strafrechtlich bereits verurteilt worden sein. Die Stiftung kann Zuwendungen aber auch schon vorher gewähren, insbesondere wenn der Täter unbekannt oder flüchtig ist bzw. dem Opfer ein Zuwarten nicht zumutbar ist.

Die Antragsformulare können unter folgender Adresse angefordert und dort eingereicht werden:

Landesstiftung Opferschutz, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, Tel. 0711 284-6454 (vormittags).

Im Internet:  Internetseite der Landesstiftung Opferschutz

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Weisser Ring e.V.

Der Verein WEISSER RING e.V. ist ein gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten.

Kontakt:

WEISSER RING e.V., Landesbüro Baden-Württemberg, Hackstr. 20, 70190 Stuttgart, Tel. 0711 90713990, Telefax: 0711 2360840

WEISSER RING e.V., Bundesgeschäftsstelle, Weberstr. 16, 55130 Mainz, Tel. 06131 8303-0

Bundesweites kostenfreies Opfer-Telefon: 116006

Im Internet:  Internetseite des Weisser Ring e.V.

Informationen zum Weissen Ring könne Sie neben der oben angeführten Adresse auch bei den rund 2.300 ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der bundesweit etwa 400 Außenstellen finden. Fragen Sie Ihre Polizei nach dem örtlichen Ansprechpartner und seiner Erreichbarkeit.

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Telefon-Seelsorge

Wenn Sie sofort mit einem Menschen über Ihre Gefühle und Sorgen sprechen möchten, können Sie kostenlos die Telefon-Seelsorge anrufen. Hier können Sie jederzeit und rund um die Uhr sofort im Schutze der Anonymität eine Gesprächspartnerin oder einen Gesprächspartner erreichen. Wenn Sie es wünschen, erhalten Sie dort auch ein Beratungsangebot und werden von dort an kompetente Fachstellen vermittelt.

Ruf und Rat (Kath. Telefon-Seelsorge): 0800 1110222

Sorgentelefon (Ev. Telefon-Seelsorge): 0800 1110111

Muslimisches Seelsorgetelefon: 030/443509821, www.mutes.de

Im Internet:  Internetseite der Telefonseelsorge

 

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Sperrung von entwendeten Geldkarten oder Mobiltelefonen

In Verlust geratene Geldkarten sind unverzüglich zu sperren. Das können Sie zu jeder Tages- oder Nachtzeit unter den unten aufgeführten zentralen Rufnummern veranlassen.

Zur Sperrung von Euroscheckkarten bzw. Bankkontenkarten benötigen Sie Ihre Kontonummer. Die Sperrung von Kreditkarten geht am einfachsten, wenn Sie Ihre Kreditkartennummer angeben. Sollten Sie diese nicht zur Verfügung haben, reicht meistens auch Ihr Name, Geburtsdatum, Adresse und der Name Ihrer Bank. Teilweise ist auch eine nur vorübergehende Sperrung möglich. Wurden Sparbücher oder Anlagedokumente entwendet, melden Sie bitte dies direkt bei Ihrem Geldinstitut

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EC-Karten: 0180 5021021

Mastercard: 0800 8118440

Visacard: 0800 8118440

American Express: 069 97972000

Diners Club: 069 900150-135 oder -136

Seit 01. Juli 2005 steht deutschen Verbrauchern eine einheitliche Rufnummer zum Sperren von Medien wie zum Beispiel Kredit- oder ec-Karten, Handys oder Mitarbeiterausweisen zur Verfügung, sofern sich die Herausgeber der Medien dem Sperr-Notruf angeschlossen haben. Der Notruf ermöglicht den schnellen Zugang zu den unterschiedlichen Herausgebern der Karten und Medien: 24 Stunden am Tag unter einer einzigen Nummer. Bitte beachten Sie, dass noch nicht alle Herausgeber dem Sperr-Notruf angeschlossen sind.

Sperr-Notruf: 116 116, aus dem Ausland bitte die Landesvorwahl für Deutschland (+49) vorweg wählen. Alternativ ist der Sperr-Notruf wegen der besseren Erreichbarkeit aus dem Ausland auch über die Berliner Rufnummer +49 30 4050 4050 kostenpflichtig erreichbar!

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Bei Verlust von Mobiltelefonen sollten Sie den Anschluss möglichst schnell sperren lassen. Dies gilt insbesondere, wenn das Handy eingeschaltet war. Rufen Sie hierzu bei der Hotline des Anbieters an, bei dem Sie den Kartenvertrag abgeschlossen haben. Halten Sie neben der Telefonnummer des entwendeten Gerätes auch die Kartennummer und das von Ihnen im entsprechenden Kartenvertrag angegebene Kenn- bzw. Passwort bereit. Ansonsten können Sie die Sperrung auch schriftlich, z. B. per Fax, veranlassen.

T-Mobile: 0800 3302202

Vodafone: 0800 1721212

E-Plus: 0177 1771000

O2: 0176 88855282

Die Polizei benötigt für die Fahndung nach Ihrem Gerät die 15-stellige Seriennummer (IMEI-Nummer) Ihres Mobiltelefons. Sie können diese Nummer auch durch Eingabe der Tastenkombination *#06# feststellen. Sie sollten die IMEI-Nummer in Ihren Unterlagen notieren.

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Beratungshilfe

Nach dem Beratungshilfegesetz wird für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Beratungshilfe gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, ihm keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.

Die Beratung kann entweder durch Rechtsanwälte oder durch das Amtsgericht gewährt werden.

Erforderlich ist ein Antrag, der nachfolgend zum Download bereit steht. Diesem beizufügen sind Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wie z.B. Verdienstbescheinigung, Arbeits- bzw. Sozialhilfebescheid, Mietvertrag usw.

Hier können Sie ein entsprechendes Formular herunterladen: Antragsformular Beratungshilfe

Welche Rechte haben Geschädigte im Strafverfahren?

Auskünfte/Akteneinsicht (§ 406e Strafprozessordnung):

Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten einsehen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt (z.B. für die Prüfung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche oder für die Vorbereitung eines Verwaltungsstreitverfahrens). In den in § 395 Strafprozessordnung genannten Fällen (Nebenklage) bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht. Die Akteneinsicht ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Darüber hinaus kann die Akteneinsicht versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint oder durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde.

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Rechtsbeistand:

Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des Beistandes eines Rechtsanwaltes bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen (§ 406f Strafprozessordnung). Diesem ist bei der Vernehmung des Verletzten durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft (nicht durch die Polizei) die Anwesenheit gestattet.

Hinzuziehung einer Vertrauensperson (§ 406f Abs. 2 Strafprozessordnung):

Bei allen Vernehmungen des Verletzten durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, sofern hierdurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird.

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Privatklage:

Bei den in § 374 Abs. 1 Strafprozessordnung genannten Straftaten kann der Verletzte selbst ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernehmen (§§ 374 ff. Strafprozessordnung), sofern der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat volljährig war.

Nebenklage:

Der durch die Staatsanwaltschaft erhobenen öffentlichen Klage kann der Verletzte sich in den in § 395 Strafprozessordnung genannten Fällen anschließen (§§ 395 ff. Strafprozessordnung).

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Entschädigung:

Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen (§§ 403 ff. Strafprozessordnung – Adhäsionsverfahren).

Nach dem  Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten können Personen, die durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, oder deren Hinterbliebene wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung erhalten. Zur Klärung eventueller Ansprüche wenden Sie sich bitte an das zuständige Landratsamt als Versorgungsamt.

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Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs können, wenn die Tat in Baden-Württemberg begangen wurde, auch von der  Landesstiftung für Opferschutz, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart Leistungen erhalten. Die Stiftung gewährt ihre Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Stiftungszwecke. Rechtsansprüche auf Leistungen der Stiftung bestehen nicht.

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Wo erhalte ich weitere Auskünfte?

Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich an die Rechtsberatungsstelle bei dem für sie zuständigen Amtsgericht oder an einen Rechtsanwalt wenden.

Bitte beachten Sie, dass die Staatsanwaltschaft keine Rechtsberatung leisten darf.

 

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zuständig für den Landkreis Waldshut:

Landratsamt Waldshut

Kaiserstraße 110

79761 Waldshut-Tiengen

Tel.: 07751-86-0

email: post@landkreis-waldshut.de

 

zuständig für den Landkreis Lörrach:

Landratsamt Lörrach

Palmstraße 3

 79537 Lörrach

Tel.: 07621-410-0

email: mail@loerrach-landkreis.de

 

 

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